Satzung

    SATZUNG

    §1

    Der Leiter der Jugendabteilung ist der Jugendwart. Er wird von der Jugendgruppe gewählt und von der Generalversammlung bestätigt. Er gehört dem Vorstand an. Eine Vertretung durch Jugendobleute ist möglich. Er ist dem Verein gegenüber für die charakterliche und sportliche, aber auch für die theoretische und praktische Schulung des Seglernachwuchses verantwortlich. Er hat die an ihn gerichteten Wünsche der Jugendlichen auf der Monatsversammlung den Mitgliedern vorzutragen. Nach Anhören der persönlichen Meinung des Jugendwartes entscheidet die Mitgliederversammlung über Zusage oder Ablehnung der Erfordernisse für die Jugendabteilung. Um berechtigten Interessen der Jugendlichen gegenüber der Mitgliederversammlung Nachdruck ausüben zu können, erhält der Jugendwart das Recht, bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung in Angelegenheiten der Jugendabteilung, außer seiner persönlichen Stimme, zusätzlich eine Stimme für die Jugendabteilung abgeben zu dürfen.

     

    § 2

    Die Jugendabteilung nimmt nur auf Anordnung des Vereins-Vorstandes an der Monats- und Jahreshauptversammlung teil.

     

    § 3

    Die theoretische Schulung der Jugendlichen hat nach einem vom Jugendwart auszuarbeitenden und der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Plan im Winterhalbjahr zu erfolgen. Die praktische Ausbildung erfolgt innerhalb der Segelsaison. Die Überholungsarbeiten an den Jugendbooten sind von den Angehörigen der Jugendabteilung eigenhändig durchzuführen. Für Reparaturen können Vereinsmitglieder zum Arbeitsdienst herangezogen werden. Benötigte Materialien sind rechtzeitig durch den Jugendwart zu beantragen und vom Vorstand zu genehmigen.

     

    §4

    Die Jugendabteilung wählt aus ihren Reihen einen Jugendsprecher und einen oder mehrere Obleute. Die Amtszeit des Jugendsprechers beträgt zwei Jahre. Die Angehörigen der Jugendabteilung haben das Recht, nach Art der Mitgliederversammlungen der S.V.W., gemeinsame Besprechungen unter Leitung und Aufsicht des Jugendwartes monatlich abzuhalten. Es können Wünsche geäußert und Beschlüsse, die die Jugendabteilung betreffen, gefasst werden. Auf solchen Zusammenkünften hat der Jugendwart die Pflicht, die Jugendlichen über das Vereinsgeschehen zu unterrichten.

     

    § 5

    Den Mitgliedern der Jugendabteilung wird die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der Bestimmungen des D.S.V., die Prüfung zu den anerkannten Segelscheinen abzulegen.

     

    §6

    Mitglied der Jugendabteilung kann jeder Jugendliche männlichen und weiblichen Geschlechts werden. Die Beibringung einer schriftlichen Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten und wenn möglich, die Vorlage eines Freischwimmerzeugnisses ist erforderlich. Über die Aufnahme des Jugendlichen wird nach einer Probezeit von der Gruppe abgestimmt.

     

    Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Gebührenordnung der S.V.W. Für die sach- und zweckgemäße Kleidung hat der Jugendliche selbst zu sorgen.

     

    Mit dem vollendetem 21. Lebensjahr endet die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung. Es steht dem Jugendlichen dann frei, aktives Mitglied der S.V.W. zu werden. Die Vereinszugehörigkeit wird teilweise angerechnet. Eine Unterbrechung der Mitgliedschaft auf beitragfreie Art scheidet aus. Unkameradschaftliches Verhalten, unsportliche Führung in der Öffentlichkeit sowie Arbeitsunwilligkeit im Rahmen des Notwendigen, können zum Ausschluss aus der Jugendabteilung, durch Abstimmung der Gruppe, führen.

     

    §7

    Das Nutzungsrecht der Jugendboote wird vom Jugendwart vergeben. Die Interessen der Jugendlichen sind hierbei zu berücksichtigen.

     

     

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